ARZTHAFTUNG · rechtsanwalt reiner schock


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Kosmetische Operationen

Zunehmend sind die Gerichte mit fehlerhaften kosmetischen Operationen beschäftigt. Nicht selten mißlingen Eingriffe, wie insbesondere Fettabsaugungen und Brustvergrößerungen durch Implantate oder Brustverkleinerungen (Mamareduktionsplastik). Dazu gilt grundsätzlich: Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, um so ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das Risiko, daß eine Schönheitsoperation mißlingt, muß also zumindest im Prinzip der Patient selbst tragen. Ist er allerdings nicht eingehend und schonungslos über die konkreten Möglichkeiten des Mißlingens aufgeklärt worden, gilt die Operation als nicht eingewilligt und daher rechtlich als "Körperverletzung", mit allen Kosequenzen der Haftung.

Allerdings darf dem Arzt kein schuldhafter Kustfehler unterlaufen. Von einem Gericht wird deshalb ein Sachverständiger eingeschaltet, der auf die Darlegung des Patientenanwalts hin nachprüft, ob fehlerhaft vorgegangen wurde oder das Opersationsergebnis schicksalhaft ist. Des weiteren prüft das Gericht, ob die Aufklärung ausreichend war, um die Risiken des Eingriffs zu überschauen. Erweist sich eine Operation als fehlerhaft oder die Aufklärung als unzureichend, muß das Honorar vom Arzt zurück gezahlt werden, es wird auf ein den Umständen angemessenes Schmerzensgeld erkannt und es ist Schadensersatz für eine Korrektur sowie alles künftigen darauf beruhenden Schäden zu leisten.