ARZTHAFTUNG · rechtsanwalt reiner schock


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Umfang der Aufklärungspflicht, Behandlungsalternativen

Grundsätzlich ist eine mündliche Aufklärung erforderlich. In bestimmten einfachen Fällen (Blutspende) hat der BGH schriftliche Aufklärung auf Formularen ausreichen lassen. An den Beweis einer zutreffenden Aufklärung dürfen aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. So genügt es mitunter schon, wenn der Arzt nur beweisen kann, daß er in anderen vergleichbaren Fällen stets zutreffend aufgeklärt hat, daher wird ihm auch im fraglichen Fall geglaubt.

Die Aufklärung muß rechtzeitig erfolgen, damit der Patient wirklich Bedenkzeit hat. Aufklärung am Tag der Operation ist nicht mehr rechtzeitig, es sei denn, es handelt sich nur um eine ambulante Behandlung. Im übrigen hängt die Intensität der Aufklärung und die nötige Länge der Bedenkzeit von der Schwere des Eingriffs ab.

Sehr wichtig ist die Frage der Aufklärung über verschiedene Behandlungsmethoden. In ausgesprochen vielen Fällen werden Patienten nicht darauf hingweisen, daß man ihrem Gesundhsitsproblem auch anders zu Leibe rücken kann. Ganz besonders schwerwiegend sind die Fälle, in denen eine Operation auch unterbleiben kann, dies aber dem Patienten nicht aufgezeigt wird.

Der Arzt muß jedenfalls dann über Behandlungsalternativen aufklären, wenn mehrere Methoden etwa gleichwertig sind. Wenn andere Vorgehensweisen nicht wirklich sinnvoll sind, braucht darauf nicht hingewiesen zu werden. Nicht alle nur theoretischen Möglichkeiten müssen genannt werden.

Schonungslose Aufklärung über alle erdenklichen Risiken ist dann Pflicht, wenn eine medizinisch nicht notwendige Operation erfolgen soll. Das gilt besonders für kosmetische Operationen.